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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt in Allgemeine Verkaufsbedingungen und Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Allgemeines / Geltung
    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen, auch  zukünftigen. Eingeschlossen sind Werkverträge und Lieferungen nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht gesondert nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Preise
    1. Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen vereinbarten Preise und Bedingungen.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort ab Erhalt der Rechnung rein netto ohne Abzüge vom Rechnungspreis zur Zahlung fällig.
    3. Wir sind für den Fall, dass sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder neu entstehen, zu einer Preisänderung im entsprechenden Umfang berechtigt.
  3. Verrechnung und Zahlung
    1. Mangels abweichender Vereinbarung oder abweichender Regelung in unseren Rechnungen ist der Kaufpreis sofort ab Lieferung fällig und zwar durch Eingang bei uns. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Eine Aufrechnung des Käufers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen, gleiches gilt für die Ausübung von dem Zurückbehaltungsrecht und/oder Eigentumsvorbehalt.
    2. Bei Verzug oder Überschreiten des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Auslieferung von Waren auf Grund von nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern.
    3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
    4. Treten nachträglich Umstände ein oder werden diese bekannt, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, die unseren Zahlungsanspruch gefährden, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Verzug, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
    5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
    6. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns zustehen, aufzurechnen.
  4. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
    1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers; Lieferzeiten sind annähernd.
    3. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Für den Fall, dass Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, ist der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft maßgeblich.
    4. Bei Fällen höherer Gewalt ruhen die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen, Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verschieben sich entsprechend. Als höhere Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von den Parteien nicht zu vertretende Umstände. Diese Ereignisse sind dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertragspartner binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Transportverzögerung keinen neuen Liefertermin anbieten oder vereinbaren konnten, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Kosten hierfür werden dem Vertragspartner auferlegt, der vom Vertrag zurücktritt.
    5. Dem Käufer stehen die Rechte aus §§ 281, 323 BGB bei Nichteinhaltung der Lieferfristen erst dann zu, wenn er eine angemessene mit uns vereinbarte Frist zur Lieferung gesetzt hat, die abweichend von §§ 281, 323 BGB mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen und schriftlich anzuzeigen.
    6. Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsbegrenzungen (Ziffer XII.) für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden. Nach Mitteilung und Kenntnis der Dauer der Lieferverzögerung hat der Käufer unverzüglich die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt dieser 20 % des Wertes der von der Lieferungsverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, ggf. von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen. In diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden von uns ersetzt. Verstößt der Käufer gegen seine Schadensminderungspflichten ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt. Ziffer XII. bleibt unberührt.
    7. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, sobald uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Darüber hinaus kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. In allen anderen Fällen hat der Käufer die auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreise zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Ziffer XII.
  5. Sicherheiten
    1. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
    2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne dass wir verpflichtet würden. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
    3. Der Käufer ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht uns gegenüber im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, er behält sich das Eigentum vor, und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zur weiteren Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen ist Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnittes.
    4. Bereits jetzt tritt der Käufer die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die er für die Forderung erworben hat, an uns ab. Diese dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns erworbenen Waren veräußert, wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen veräußerten Waren abgetreten. Soweit für uns Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 bestehen, tritt bei Veräußerung der Vorbehaltsware ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
    5. Forderungen aus der Weiterveräußerung darf der Käufer einziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt mit Widerruf durch uns, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteinlösung eines Wechsels. Wir werden nur dann von unserem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesen oder anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung der Forderung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Keinesfalls ist der Käufer berechtigt, die Forderung abzutreten.
    6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte zu unterrichten. Dabei trägt der Käufer alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
    7. Bei Zahlungsverzug des Käufers, Nichteinlösung eines Wechsels bei Fälligkeit oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt bei Gefährdung unseres Anspruches aufgrund Zahlungsverzuges des Käufers aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
    8. Soweit der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  7. Güten und Maße
    1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der geltenden Übung zulässig.Soweit auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen und Gewichten und Verwendbarkeit Bezug genommen wird, so sind dieses keine Zusicherungen oder Garantien, auch keine Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen oder entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Auch zählen hierzu Konstruktionen nach Kundenangaben.
  8. Abnahmen
    1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, kann diese nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm von uns nach unserer Preisliste berechnet. Die Grundlage hierfür bildet das akzeptierte Angebot bzw. Rahmenliefervertrag.
    2. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
  9. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
    1. Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer werden von uns bestimmt.
    2. Eine vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
    3. Wird der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, auf dem vorgesehenen Weg, zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem alternativen Weg zu einem anderen Ort zu liefern. Dem Käufer wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.
    4. Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, bei allen Geschäften, auch bei „franko“ und „frei Haus“-Lieferungen auf den Käufer über. Eine Versicherung der Waren durch uns erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Käufers. Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
    5. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt geliefert, falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Auf Kosten des Käufers sorgen wir für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel nach unserem Ermessen. Verpackungen werden an unserem Lager oder Lieferwerk zurückgenommen. Die Kosten des Käufers für den Rücktransport oder eigene Entsorgung der Verpackung trägt der Käufer.
    6. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
  10. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen, Rahmenlieferverträge
    1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen.
    2. Für den Fall, dass die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge übersteigen, sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Für diesen Fall können wir die Mehrmengen zu den beim Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
  11. Sachmängelhaftung
    1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vertraglich vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Eine Haftung für die Verwendbarkeit für Ziele des Käufers wird ausdrücklich nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Eine Haftung nach Gefahrübergang durch uns für Verschlechterung oder Untergang wird nicht übernommen.
    2. Die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung; vereinbarte Spezifikationen und ein evtl. vereinbarter ausdrücklicher Verwendungszweck begründen keine Garantie.
    3. Dem Käufer obliegt eine unverzügliche Rügepflicht nach Erhalt der Ware. Ansprüche bestehen nur, wenn der Mangel unverzüglich schriftlich gerügt wurde. Versteckte Mängel sind unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung zu rügen, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
    4. Bei Vorliegen eines Sachmangels haben wir ein Wahlrecht, wonach wir unter Berücksichtigung der Belange des Käufers nach Erfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten.
      Für den Fall, dass die Nacherfüllung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er die gesetzlichen Ansprüche auf Kaufpreisminderung bzw. Rücktritt vom Vertrag geltend machen kann. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
    5. Sollte ein Rechtsmangel vorliegen, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware. Im Übrigen gilt Nr. 4 Abs. 2 entsprechend.
    6. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dieses liegt in der Regel dann vor, wenn die unmittelbaren Kosten der Nacherfüllung einschließlich der dazu erforderlichen Aufwendungen 150 % des Rechnungsbetrages netto der betroffenen Waren übersteigen.
    7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Mängelrüge hinsichtlich solcher Ansprüche ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
    8. Bei Beanstandungen hat uns der Käufer unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung zu geben; auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigter Beanstandung trägt der Käufer die Kosten für Fracht und Umschlag sowie den Überprüfungsaufwand.
    9. Die Mängelansprüche des Käufers sind bei vereinbarter Lieferung von deklassierter Ware (so genannte IIa-Ware) ausgeschlossen.
    10. Die Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB sind auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter beschränkt und entstehen unter der Voraussetzung, dass der Käufer seiner Rügepflicht uns gegenüber gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
    11. Die Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB sind auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter beschränkt und entstehen unter der Voraussetzung, dass der Käufer seiner Rügepflicht uns gegenüber gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
      Wir setzen voraus, dass Kessel und Speicheranlagen ausschließlich durch autorisierte Fachfirmen und unter Beachtung unserer Installationshinweise und unserer Handbücher installiert und alle vorgesehenen Wartungen und Inspektionen ordnungsgemäß durchgeführt werden, anderenfalls sind wir von der Gewährleistung frei.
      Unsere Haftung entfällt auch bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteln, von Austauschwerkstoffen sowie dann, wenn Nacharbeiten, Änderungen oder ohne unsere vorherige Zustimmung Instandsetzungsarbeiten oder sonstige fremde Eingriffe vorgenommen werden. Die Missachtung dieser Vorschriften über den Betrieb im Taupunktbereich lässt unsere Haftung entfallen.
      Soweit Material vom Käufer vorgegeben bzw. unsere Leistungen nach seinen Unterlagen durchzuführen sind, leisten wir keine Gewähr. Eine Pflicht, Bedenken anzumelden, haben wir in solchen Fällen auch bei offen zutage liegenden Mängeln der Kundenleistung nicht. Soweit an unseren Leistungen Mängel auftreten, die durch Fremdprodukte wie Motoren, Pumpen, Thermostate usw. oder durch sonstige fehlerhafte Leistungen von Lieferungen oder Subunternehmern verursacht sind, ist mit dem Käufer zu vereinbaren, dass wir unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten, Subunternehmer abtreten und er diese Abtretung unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche soweit zulässig annimmt, ohne dass es weiterer Erklärung bedarf. Der Umfang unserer Haftung gegenüber dem Käufer entspricht dem Umfang, in dem uns der Vorlieferant/Subunternehmer haftet und geht in keinem Fall darüber hinaus.
  12. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
    1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschaden ausgeschlossen.
    2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
    3. Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und etwaige Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und ihm Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
  13. Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer
    1. Bei Abholung, Beförderung oder Versendung der Ware eines Käufers, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.
      Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat der Käufer die für die ausgeführte Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen, sofern durch uns die Steuerfreiheit für für Ausfuhrlieferungen beansprucht werden kann.
    2. Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt.
      Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu leisten.
  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers sowie Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“ (CISG).
  15. Anwendbare Fassung
    1. Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist maßgebend.

Stand 10/2012

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Allgemeines / Geltung
    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren, Dienstund Werkleistungen und deren Abwicklung, auch zukünftigen. Abweichende oder entgegenstehende, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Auch wenn wir Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegennehmen, so kann hieraus keinesfalls abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Vertragspartners anerkannt.
    2. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt wurden.
    3. Die Erstellung von Angeboten erfolgt uns gegenüber kostenlos und unverbindlich.
    4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Preise
    1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
    2. Für Preisstellungen „frei Haus“, „frei … Bestimmungsort“ und sonstige „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Ausdrücklich zahlen wir Verpackung nur dann, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
    3. Für den Fall unfreier Lieferung übernehmen wir lediglich die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben unsererseits eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
  3. Zahlung
    1. Mangels abweichender Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Vertragspartners sind Zahlungen fällig binnen eines Monats mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto.
    2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, vorausgesetzt, die Ware bzw. Lieferung wurde abgenommen und soweit Dokumentationen, Prüfbescheinigungen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, ab deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
    3. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
    4. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
    5. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Vertragspartner gefordert nachzuweisen.
    6. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung des Vertragspartners kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen; Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur für Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis zu.
  4. Leistungsumfang
    1. Zum Umfang der Leistung gehört es, dass der Vertragspartner uns das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen, inklusive der Unterlieferanten, sowie an sonstigen für Wartung und Betrieb sowie für Neuanfertigung erforderlichen Unterlagen, die zwingend in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein müssen, überträgt. Darüber hinaus hat der Vertragspartner alle Nutzungsrechte,die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch uns oder Dritte auch unter Beachtung eventueller Schutzrechte erforderlich sind, überträgt.
    2. Bei Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang ist der Vertragspartner nur berechtigt, Mehrforderungen oder terminliche Veränderungen zu verlangen, wenn er vor der Ausführung mit uns eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung getroffen hat.
    3. Die bestellten Mengen sind verbindlich, bei Überlieferungen sind wir berechtigt, diese zu Lasten des Vertragspartners zurückzuweisen.
  5. Qualität
    1. Der Vertragspartner hat ein nach Art und Umfang geeignetes, am neuesten Stand der Technik orientiertes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem bei sich einzurichten und aufrechtzuerhalten, Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
      Es wird hiermit ein Qualitätsaudit durch den Vertragspartner zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns oder einen von uns Beauftragten bewilligt.
  6. Lieferverzug / Lieferfristen
    1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit rechtsverbindlicher Bestellung beginnt die Lieferfrist, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen vorliegen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, drohende Lieferverzögerungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen der Verzögerung sind seitens des Vertragspartners uns vorzuschlagen. Sollten vor dem vereinbarten Termin Leistungen erbracht werden, sind wir zu Zurückweisung bis zur Fälligkeit berechtigt.
    2. Liefertermine oder Lieferfristen sind eingehalten, sobald die Ware bei uns eingegangen ist,es sei denn, es besteht eine abweichende schriftliche Vereinbarung. Gleiches gilt für Betriebsanweisungen und sonstige Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Vertragspartners gehören, sowie auch für Versandpapiere.
    3. Bei Lieferverzug des Vertragspartners stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ein Anspruch auf Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Schadensersatz geleistet hat.
    4. Sollte sich der Vertragspartner darauf berufen, Unterlagen seien von uns nicht rechtzeitig geliefert worden, so kann er dies nur, wenn er zuvor die Unterlagen bei uns schriftlich angemahnt hat.
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir erkennen einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners nur an, wenn das Eigentum der Ware mit Bezahlung auf uns übergeht und wir zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt sind. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts wie weitergeleiteter, nachgeschalteter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt und Konzernvorbehalt werden nicht akzeptiert, dies gilt auch, wenn gegenteilige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorliegen, diese werden von uns nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden nicht Vertragsbestandteil.
    2. Eine aufgrund des Eigentumsvorbehalts verlangte Herausgabe der Ware erfolgt nur, wenn der Vertragspartner von dem Vertrag zurückgetreten ist.
  8. Höhere Gewalt
    1. Höhere Gewalt, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner im Verzug befindet. Im Rahmen des Zumutbaren verpflichten sich die Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen.
  9. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen trägt der Vertragspartner bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
    2. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns angegebenen Versandanschrift / Empfangsstelle, bewirkt keinen Gefahrübergang für den Vertragspartner, auch nicht, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Vertragspartner trägt unsere Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
    3. Der Vertragspartner hat Teillieferungen ausdrücklich als solche zu kennzeichnen, vorbehaltlich unserer Zustimmung.
    4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
    5. Soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, trägt der Vertragspartner die Verpackungskosten. Sollten vereinbarungsgemäß die Verpackungskosten von uns zu tragen sein, so sind uns diese möglichst billig zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle der frachtfreien Rücksendung der Verpackung an den Absendebahnhof ist die Verpackung mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.
    6. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf unserem Gelände darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der Vertragspartner für diese Gegenstände die volle Verantwortung und Gefahr.
    7. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften wie das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.
    8. Bei Bahnversand hat die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen nach den aktuell gültigen Vorschriften der Bahn zu erfolgen, Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
    9. Der Vertragspartner hat sich den Empfang von Sendungen von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
  10. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
    Für den Fall, dass der Vertragspartner Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:
    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die zuständigen Stellen zu ermöglichen und die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  11. Kündigung
    1. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Alle bis dahin erbrachten Leistungen und/oder Lieferungen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit werden von uns angemessen vergütet. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
    2. Ausdrücklich sind wir zur Kündigung berechtigt, wenn der Vertragspartner die Zahlung einstellt oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wurde oder dieses mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wurde. Für diesen Fall hat der Vertragspartner das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschl. etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
  12. Mängelhaftung / Verjährung
    1. Der Vertragspartner hat die Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er steht dafür ein, dass seine Leistungen und Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllen.
    2. Die Waren wird nach Eingang bei uns im technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit im Rahmen des Zumutbaren geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von vierzehn Arbeitstagen beim Vertragspartner per Brief, E-Mail, Telefax oder telefonisch gerügt werden, wobei es auf den Zeitpunkt der Abwendung ankommt. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist für die Mängelanzeige mit der Entgegennahme der Ware am Bestimmungsort, in allen anderen Fällen mit dem Zeitpunkt, an dem wir den Mangel festgestellt haben, dies gilt auch für die Feststellung unserer Abnehmer für den Fall des Streckengeschäfts.
    3. Für den Fall des Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Vertragspartners gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Auch für den Fall, dass die betreffende Pflichtverletzung des Vertragspartners nur unerheblich ist, steht uns das Recht auf Rücktritt zu.
    4. Für den Fall, dass wir im Verhältnis zu unseren Abnehmern Ersatz der Aufwendungen, die mit einem Mangel zusammenhängen, zu tragen haben, haben wir einen Ersatzanspruch gegen den Vertragspartner, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
    5. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige gemäß vorstehend Nr. 2. Die Mängelhaftung des Vertragspartners endet spätestens in zehn Jahren nach Ablieferung der Ware. Sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Vertragspartner kannte oder hätte kennen können und die er nicht offenbart hat, gilt diese Beschränkung nicht.
    6. Bereits jetzt tritt uns der Vertragspartner erfüllungshalber alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Lieferanten im Zusammenhang und aus Anlass der mit der Lieferung mangelhafter Waren zustehen, auch solcher, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften fehlen. Insoweit händigt der Vertragspartner uns sämtliche zur Geltendmachung solcher Ansprüche erforderlichen Unterlagen aus.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz unseres Betriebs.
    2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, wahlweise können wir den Vertragspartner auch an dessen Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung in Anspruch nehmen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf“ (UN-Kaufrecht).
  14. Anwendbare Fassung
    1. Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgebend.

Stand 10/2012

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